Die Pflegegrade haben in einem mehrstufigen Prozess 2017 die alten Pflegestufen ersetzt. Die Pflegegrade basieren auf einem Punktesystem, welches
verschiedene Kriterien bewerten soll. Ziel ist es, möglichst viele Lebensweisen und Krankheitsbilder in die Bewertung mit einfließen zu lassen. Das
Ziel ist, einer pflegebedürftigen Person ein möglichst eigenständiges Leben zu gewähren - im Rahmen der benötigten Pflege.
Jeder Pflegegrad unterscheidet sich in den finanziellen Leistungen, welche die Pflegekassen gewähren. Daher sind die Voraussetzungen verschieden. Im
Pflegegrad 1 ist der Pflegebedarf am niedrigsten, Pflegegrad 4 bedarf hingegen einen hohen Pflegebedarf. Härtefallregelungen und spezielle Sachverhalte
werden mit dem Pflegegrad 5 abgedeckt.
Bei den Leistungen wird sowohl zwischen ambulanter und stationärer Betreuung unterschieden als auch zwischen Geldleistungen und Sachleistungen. Im
Gegensatz zum früheren System wird die stationäre Pflege nicht mehr so stark gefördert. Die häusliche Pflege steht nun mehr im Fokus.
Kriterien
Alle Pflegegrade werden nach denselben Kriterien bewertet. Für diese Kriterien erfolgt dann eine Punktevergabe:
- Mobilität 10%
- Geistige (kognitive) und kommunikative Fähigkeiten 7,5%
- Verhaltensweisen und psychische Probleme 7,5%
- Selbstversorgung 40%
- Krankheitsbedingte oder therapiebedingte Anforderungen (Umgang und Bewältigung) 20%
- Soziale Kontakte und Alltagsleben 15%
Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher kann der Pflegegrad werden. Genau Angaben zu der Punktevergabe können Sie hier sehen.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Pflegegrad 1
> Pflegegrad 2
> Pflegegrad 3
> Pflegegrad 4
> Pflegegrad 5
Die Pflegestufe 0 wurde durch den Pflegegrad 1 ersetzt. Dieser Pflegegrad ist für Menschen mit geringen Beeinträchtigungen gedacht. Das können leichte motorische Störungen oder Einschränkungen durch Gelenkprobleme sein. Eine Hilfestellung kann hier zum Beispiel bei Waschvorgängen oder beim Verlassen der Wohnung / des Hauses erfolgen. Die Begutachtung wird bei allen Pflegegraden vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) durchgeführt.
Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings können hier Entlastungsleistungen beantragt und für verschiedene Zwecke genutzt werden. Auch auf Verhinderungspflege sowie Tages- und Nachtpflege besteht kein Anspruch.
Leistungen
Im Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegegrad 1 | |
Geldleistungen ambulant | 125 Euro * |
Sachleistungen ambulant | - |
Leistungsbetrag stationär | 125 Euro |
(* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.)
Voraussetzungen und Kriterien
Ähnlich wie bei den Pflegestufen, werden bestimmte Kriterien zur Einteilung in einen Pflegegrad herangezogen. Die erste wichtige
Änderung ist, dass nun nicht mehr die Zeit als Messmethode genommen wird, sondern eine Punktevergabe erfolgt. Die Anzahl der Punkte wird
dann in eine Skala übertragen und daraus der Pflegegrad ermittelt. Pflegegrad 1 wird eine Punktezahl zwischen 12,5 und 27 Punkten benötigen. (Auf
einer Skala von 0 – 100 Punkten)
Die Pflegestufe 1 wurde ab durch den Pflegegrad 2 ersetzt. Um in diesen Pflegegrad eingeordnet zu werden, muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeiten vorliegen. Bei der Begutachtung wird beispielsweise darauf geachtet, wie gut die Fortbewegung und die Körperhaltung des Pflegebedürftigen ist. Zusätzlich werden psychische Probleme oder der Umgang mit Krankheiten (Medikamente einnehmen, Verband wechseln etc.) beobachtet.
Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (bis maximal 1612 Euro im Jahr) sowie Tagespflege.
Leistungen
Im Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegegrad 2 | |
Geldleistungen ambulant | 316 Euro |
Sachleistungen ambulant | 689 Euro |
Leistungsbetrag stationär | 770 Euro |
Voraussetzungen und Kriterien
Beim Pflegegrad 2 wird eine Punktezahl zwischen 27 und 47,5 Punkten benötigen. (Auf einer Skala von 0 – 100 Punkten)
Personen, die in den dritten Pflegegrad eingeordnet werden, haben eine schwere Beeinträchtigung ihrer Fähigkeiten. Hierzu zählen Demenzkranke
Personen oder körperlich stark eingeschränkte Personen. Die Begutachtung und Einteilung übernimmt auch hier der MDK.
Die hier eingeordneten Personen haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Tagespflege.
Leistungen
Im Pflegegrad 3 haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegegrad 3 | |
Geldleistungen ambulant | 545 Euro |
Sachleistungen ambulant | 1298 Euro |
Leistungsbetrag stationär | 1262 Euro |
Voraussetzungen und Kriterien
Pflegegrad 3 wird eine Punktezahl zwischen 47,5 und 70 Punkten benötigen. (Auf einer Skala von 0 – 100 Punkten)
Pflegebedürftig mit dem Pflegegrad 4 haben schwerste Beeinträchtigungen ihrer Fähigkeiten. Das können Personen sein, die im Bett ihre Position nicht alleine ändern können, sich nicht alleine an- oder ausziehen können oder häufig desorientiert sind. Menschliche Kontakte zu anderen Menschen sind für diese Personen oftmals nicht möglich.
Sowohl Verhinderungspflege als auch Kurzzeitpflege können für diese Personengruppe beantragt werden.
Leistungen
Im Pflegegrad 4 haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegegrad 4 | |
Geldleistungen ambulant | 728 Euro |
Sachleistungen ambulant | 1612 Euro |
Leistungsbetrag stationär | 1775 Euro |
Voraussetzungen und Kriterien
Pflegegrad 4 wird eine Punktezahl zwischen 70 und 90 Punkten benötigen. (Auf einer Skala von 0 – 100 Punkten)
Menschen mit sehr hohem Pflegebedarf werden in den Pflegegrad 5 eingeordnet. Hier werden Menschen mit einer schweren Demenz oder Menschen mit Lähmungen (z.B. nach einem Schlaganfall) eingeordnet. Auch Menschen, die sich alleine nicht fortbewegen können gehören in diesen Pflegegrad – Härtefallregelung.
Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege sowie Tages- und Nachpflege können beantragt werden.
Leistungen
Im Pflegegrad 5 haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegegrad 5 | |
Geldleistungen ambulant | 901 Euro |
Sachleistungen ambulant | 1995 Euro |
Leistungsbetrag stationär | 2005 Euro |
Voraussetzungen und Kriterien
Pflegegrad 5 wird eine Punktezahl zwischen 90 und 100 Punkten benötigen (Auf einer Skala von 0 – 100 Punkten). In bestimmten Fällen
kann Pflegegrad 5 auch gewährt werden, wenn die Punktzahl unter 90 liegt. Hierzu müssen aber besonders schwere pflegerische Maßnahmen nötig sein.
Ermittlung der Punkte:
Die oben genannten Kriterien werden danach beurteilt, wie selbstständig sie ausgeführt werden können, bzw. wie Häufig diese auftreten. Dazu werden
Unterkriterien bewertet und anteilig zusammengerechnet. Die Prozentzahl hinter den Kriterien gibt den jeweiligen Anteil an der Gesamtpunktzahl und
somit dem Pflegegrad an. Die genauen Unterkriterien und die Anzahl der Punkte finden Sie auf dieser Seite.
Pflegegrad beantragen:
Wie in unserer Rubrik Pflegeorganisation bereits erklärt, können Sie Ihren Pflegegrad mündlich (telefonisch) oder schriftlich beantragen. Telefonisch
ist häufig der schnellste Weg. Rufen Sie hierzu einfach bei Ihrer Pflegekasse an und stellen Sie den Antrag. Sobald es die Formulare online gibt,
werden wir diese hier verlinken.