Wir möchten uns einem Thema widmen, welches oft nur oberflächlich behandelt wird. Die Übernahme der Kosten für Pflegetätigkeiten im Rahmen
der Pflegegrade (Pflegestufen) ist vielen
geläufig. Zuschüsse für einen Badezimmerumbau haben
wir bereits in einem Artikel behandelt. Aber es gibt noch andere Bereiche, wo Betroffene auf eine Kostenübernahme hoffen können. Dazu gehören beispielsweise die Energiekosten,
Transportkosten zu den Einrichtungen oder diverse Haushaltsservices.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Finanzielle Hilfen – auch ohne Pflegegrad (Pflegestufe)
> Betrieb von Hilfsmitteln – Stromkosten/ Energiekosten
> Transportkosten
Menschen, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben (aber nicht zwangsläufig einen Pflegegrad / Pflegestufe), können
eine finanzielle Hilfe beantragen. Bei den Krankenkassen läuft dies unter dem Begriff „Zusätzliche Leistung“. Stand 2016
beläuft sich der Grundbetrag auf 104.- €. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Betrag auf 208.- € erweitert werden. Diese
Beträge sind zweckgebunden und werden nur nach einem Kostennachweis erstattet. Heben Sie alle Kostenbelege daher gut auf.
Das Geld kann für verschiedene Dinge ausgegeben werden. Z.B. stundenweise Betreuung oder Entlastungsleistungen wie z.B. Haushaltsservices. Wenn
Sie sich unsicher sind, ob eine Leistung erstattet wird, setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Wird eine Leistung nicht voll in
Anspruch genommen, so können die Mittel auch aufgespart und später beantragt werden.
Hier finden Sie die Links zu den „Zusätzlichen Leistungen“ Ihrer Krankenkasse (Beachten Sie bei der AOK, dass Sie Ihre eigene Region auswählen):
Zusätzliche Leistungen: Techniker Krankenkasse (TK) | AOK | DAK
Nicht nur ausgewählte Pflege-Hilfsmittel werden von den Krankenkassen bezahlt, sondern auch die Aufrechterhaltung dessen Betriebs. Bei
elektrischen Geräten bedeutet dies, dass auch die Stromkosten für die Geräte übernommen werden müssen. Gesetzesgrundlage hierfür
ist § 33 Abs.1 S1 SGB 5.
Beachten Sie allerdings, dass selbst angeschaffte Pflege-Hilfsmittel davon ausgenommen sind. Dies betrifft in der Regel Hausnotrufsysteme, Elektrorollstühle,
Luftbefeuchter etc.
Die Kostenberechnung orientiert sich an der Laufzeit (pro Tag) und der Wattzahl des Gerätes. Die Kostenerstattung kann je nach Krankenkasse
formlos oder per Formular beantragt werden. Leider gibt es hier keine einheitliche Regelung. Fragen Sie daher bei Ihrer Krankenkasse nach.
Je nach Grund, ist es auch möglich, dass die Transportkosten in eine Pflegeeinrichtung, ein Krankenhaus oder eine andere Behandlungseinrichtung
übernommen werden. Gründe für eine Kostenübernahme sind meistens von der Art der Behandlung und vom Patientenstatus abhängig. Sollte ein
Pflegegrad bzw. eine Pflegestufe oder ein Behindertenausweis mit spezieller Kennung vorliegen, so stehen die Chancen für eine Kostenübernahme
recht gut. Allerdings müssen Sie gewisse Regeln einhalten. Es dürfen keine überhöhten Kosten entstehen. Wenn z.B. eine Fahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zumutbar und durchführbar ist, so sollten Sie diese machen. Und nicht extra ein Taxi rufen. Über die Zumutbarkeit eines
Verkehrsmittels kann in einigen Fällen auch ihr Arzt entscheiden. Generell gilt, dass Sie die Fahrt belegen können. Sammeln Sie alle
notwendigen Belege (Fahrscheine, Taxiquittung etc.) und reichen Sie diese später ein. Informieren Sie sich im Zweifelsfalle vorher bei
Ihrer Krankenkasse, ob die Fahrtkosten erstattet werden.
Eine generelle Selbstbeteiligung an den Fahrtkosten liegt bei zehn Prozent. (Mindestens 5.- € aber maximal 10.- €)