Das Pflegegeld soll Menschen unterstützen, die zu Hause gepflegt werden und nicht die alle Pflegesachleistungen ausschöpfen. Allerdings kann
es vorkommen, dass pflegebedürftige Personen zeitweise außerhalb der eigenen 4 Wände gepflegt werden müssen. Dies kann bei
Krankenhausaufenthalten, Kurzzeitpflege oder anderen kurzzeitigen Pflegeformen der Fall sein. Für solche Fälle gibt es gesetzliche Regelungen.
Generell gilt: Personen, die Leistungen aus einem Pflegegrad (2 – 5) erhalten, können gemäß ihrem Pflegegrad Pflegegeld erhalten. Dieses
Geld ist dazu gedacht, selbst beschaffte Pflegehilfen zu bezahlen. Eine Verrechnung mit anderen Zahlungen ist möglich.
Die pflegebedürftige Person bekommt bei einem sogenannten Unterbrechungstatbestand in der häuslichen Pflege das gleiche Pflegegeld, welches sie vor
der Pflegeunterbrechung bekommen hat. Das kann entweder das volle Pflegegeld oder verschiedene Kombinationsleistungen sein. Wenn Sie bisher nur
Pflegesachleistungen bekommen haben, werden während der Pflegeunterbrechung also auch nur diese Sachleistungen gewährt. Daher macht es Sinn, wenn Sie
rechtzeitig Kombinationsleistungen beantragen.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Rechtliche Regelungen zum Pflegegeld
> Voraussetzungen und Länge der Fortzahlung des Pflegegeldes
> Fortzahlung des Pflegegeldes bei häuslicher Pflege und nach dem Tod
Die gesetzlichen Regelungen werden im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) beschrieben. Folgende Paragraphen sind für das Pflegegeld wichtig:
§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
§ 37 Abs. 1 SGB V Häusliche Krankenpflege
Die Länge der Fortzahlung des Pflegegeldes ist abhängig von dem Grund der Unterbrechung. Hierbei ist es entscheidend, ob die Pflegebedürftige
Person oder andere Faktoren ausschlaggebend sind:
1. Ist die pflegebedürftige Person der Grund z.B. durch eine Reha-Maßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld
für 4 Wochen (28 Tage) bis zu 100% weiter. Ab dem 29. Tag ruht die Zahlung, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird. Bei einem
vollstationären Aufenthalt wird der Tag der Aufnahme mit in diese Frist einberechnet. Der Entlassungstag hingegen wird nicht mit einberechnet. Die
Voraussetzung ist, dass es vor dem stationären Aufenthalt bereits einen Anspruch auf Pflegegeld gab.
Wenn es mehrere stationäre Aufenthalte in einem Jahr gibt, tritt diese Regelung für jeden Aufenthalt in Kraft.
2. Bei einer Kurzzeitpflege, falls z.B. der Angehörige in Urlaub oder anderweitig verhindert ist, wird das halbe Pflegegeld für 8 Wochen
(56 Tage) gewährt. Tag der Aufnahme sowie der Entlassungstag werden nicht mit einberechnet.
3. Auch bei einer Verhinderungspflege (Ersatzpflege) wird das Pflegegeld weiter gezahlt. In diesem Fall bis zu 50% des aktuell bezogenen Pflegegeldes, für
maximal 6 Wochen (42 Tage). Diese Regelung gilt je Kalenderjahr. Eine Ausnahme ist eine stundenweise Verhinderungspflege. In dem Fall wird das Pflegegeld
nicht gekürzt oder auf die Kurzzeitpflege angerechnet.
Selbst bei einer häuslichen Krankenpflege, wird das Pflegegeld für 4 Wochen weiter gewährt. Damit soll der Anreiz erhöht werden, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden. Daher nennt man diese Pflege auch Krankenhausvermeidungspflege.
Stirbt ein Pflegebedürftiger, so wird das Pflegegeld noch für den ganzen Monat weiter bezahlt. Es muss also kein Geld an die Pflegekasse zurückgezahlt werden.