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Zusatzrente für pflegende Angehörige

Zusatzrente für pflegende Angehörige

Menschen, die andere Personen nicht erwerbsmäßig pflegen, haben häufig Einbußen bei der Rente, da sie beruflich kürzer treten oder die Arbeit ganz aufgeben müssen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken gibt es eine Möglichkeit, bei der die Pflegekassen Rentenversicherungsbeiträge für diesen Personenkreis einzahlen.

Das bedeutet, dass Sie in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.


Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung sind:

- Sie dürfen die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen und mindestens 14 Stunden in der Woche in häuslichem Umfeld pflegen. Das Unterschreiten der 14 Stunden Regelung ist nur erlaubt, wenn es sich hierbei um Additionspflege handelt. (Wenn Sie also mehrere Personen pflegen.) Klären Sie dies mit Ihrer Pflegekasse ab.

- Die Pflegetätigkeit darf den Mindestzeitraum von 2 Monaten (60 Tage) pro Jahr nicht unterschreiten.

- Der Pflegebedürftige muss Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

- Ihr Wohnsitz (bzw. gewöhnlicher Aufenthaltstort) muss in Deutschland, der Schweiz oder einem anderen Land des europäischen Wirtschaftsraumes sein.

- Eine erwerbsmäßige Tätigkeit darf neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt werden. (Ausnahmefälle sind mit der jeweiligen Pflegekasse abzustimmen.)

Was bedeutet erwerbsmäßige Pflege?

Die Pflege von Verwandten oder nahestehenden Personen wird generell als „nicht erwerbsmäßig“ eingestuft. Sogar ein finanzieller Ausgleich vom Pflegebedürftigen als Anerkennung ist gestattet. Ausschlaggebend ist die Höhe des finanziellen Betrages. Der erhaltene Betrag darf nicht höher sein, als das entsprechende Pflegegeld von der Pflegeversicherung oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder Sie selbst in Rente gehen, endet die Versicherungspflicht für diese Tätigkeit.

Wichtig: Sollte der Betrag höher sein, wie die oben beschriebenen Vorgaben, prüft die Pflegekasse die Erwerbstätigkeit. Achten Sie darauf, dass die pflegebedürftige Person möglichst zeitnah einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt und auch Ihre Pflegetätigkeit darin erläutert. Erst, wenn die Pflegeleistungen bewilligt sind, können Sie davon profitieren.


Zahlung der Rentenbeiträge

In der Regel werden die Rentenbeiträge von den Pflegekassen, den entsprechenden Versicherungsunternehmen (bei privat versicherten Menschen) oder der Beihilfestelle/ dem Dienstherrn (bei Beamten) gezahlt.

Bei weiteren Fragen, sollten Sie sich an die zuständige Pflegekasse oder die Deutsche Rentenversicherung wenden.