Pflegebedürftige Menschen, die zuhause von Freunden, Verwandten oder Bekannten gepflegt werden, haben einen Anspruch auf Pflegegeld von Ihrer
gesetzlichen oder privaten Pflegekasse. Die finanziellen Leistungen sind dazu gedacht, selbst beschaffte Hilfen (nach § 37 SGB XI) und Aufwendungen
davon zu bezahlen.
Mit dieser finanziellen Hilfe erhoffen sich die Krankenkassen, dass möglichst viele Personen in ihrem sozialen und häuslichen Umfeld bleiben.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
> Höhe des Pflegegeldes
> Höhe der Pflegesachleistungen
> Auszahlung des Pflegegeldes
> Pflegegeld bei Harz 4 (ALG2)
> Versteuerung von Pflegegeld
> Antrag auf Pflegegeld
Wenn Versicherte im Sinne der Pflegeversicherung nachweislich Pflegebedarf haben, können sie einen Pflegegrad beantragen. Erst, wenn der
pflegebedürftigen Person ein Pflegegrad zugesprochen wurde, gilt diese Person als pflegebedürftig. Die Einstufung ist unabhängig vom Alter. Je
nach Pflegegrad, ist der Anspruch auf Pflegegeld nun vorhanden.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Pflegesachleistungen zu bekommen, welche von ambulanten Pflegediensten verwendet werden. (Die Abrechnung erfolgt
ebenfalls durch den Pflegedienst.) Pflegegeld und Sachleistungen können auch kombiniert werden (Kombinationsleistugen).
Es gibt allerdings noch weitere Voraussetzungen:
1. Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
2. Die pflegebedürftige Person muss mindestens ein halbes Jahr in hohem oder erheblichem Maß auf die Hilfe von anderen angewiesen sein.
3. Wenn ambulante Pflegedienste oder andere Pflegefachkräfte zusätzlich helfen, wird das Pflegegeld nur teilweise gewährt.
4. Bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege kann eine anteilige Kürzung des Pflegegeldes stattfinden (z.B. stationäre Pflege in einem
Krankenhaus oder Reha-Maßnahmen).
5. Bewohner von Pflegeeinrichtungen wie Pflegeheimen etc. bekommen kein Pflegegeld.
Empfänger des Pflegegeldes haben Anspruch auf 2 kostenlose Beratungstermine im Jahr. Sollten Sie diese in Anspruch nehmen, achten Sie darauf, dass die
Termine von einer Fachkraft durchgeführt werden. Wenn die Beratungsbesuche nicht wahrgenommen werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld gemäß dem
Pflegeversicherungsgesetz kürzen. In der Regel werden Sie an die Besuche erinnert. Beachten Sie, dass die Höhe des Pflegegeldes Auswirkungen
auf die Kombinationsleistungen hat.
Die Höhe des Pflegegeldes ist davon abhängig, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft wurde. Wir listen Ihnen auf, welche
Leistungen Sie bei Ihrem Pflegegrad erwarten können:
Pflegegrad 1 -> 0 Euro / Monat
Pflegegrad 2 -> bis zu 316 Euro / Monat
Pflegegrad 3 -> bis zu 545 Euro / Monat
Pflegegrad 4 -> bis zu 728 Euro / Monat
Pflegegrad 5 -> bis zu 901 Euro / Monat
Stand 2020
Auch die Höhe der Pflegesachleistungen sind vom Pflegegrad abhängig. Je stärker der Pflegebedarf, desto höher sind die Sachleistungen.
Pflegegrad 1 -> 0 Euro / Monat
Pflegegrad 2 -> bis zu 689 Euro / Monat
Pflegegrad 3 -> bis zu 1298 Euro / Monat
Pflegegrad 4 -> bis zu 1612 Euro / Monat
Pflegegrad 5 -> bis zu 1995 Euro / Monat
Stand 2020
Pflegesachleistungen sind z.B.: Hilfe bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder andere Betreuungsmaßnahmen.
Die Pflegekassen zahlen das Geld direkt an die anspruchsberechtigten Personen aus. Dies geschieht in der Regel am ersten Werktag des jeweiligen Kalendermonats. Die Zahlung erfolgt auch rückwirkend. Der Anspruch gilt ab dem Tag der Antragstellung. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Empfänger von Arbeitslosengeld 2 haben auch Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung/ Pflegeversicherung. Menschen, die nicht pflegeversichert sind, bekommen kein Geld oder nur anteilig Geld aus der Versicherung. Harz 4 Empfänger sollten sich bei dem verantwortlichen Jobcenter beraten lassen und keine Zahlung verschweigen. Je transparenter die Anträge und Zahlungen laufen, desto stressfreier wird es für alle beteiligten Personen.
Das von den Pflegekassen gezahlte Pflegegeld ist nach EStG, § 3 Nr. 1a nicht steuerpflichtig. Die Pflegekosten können
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Pflegegeld ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sollte eine Unterbrechung der Pflege stattfinden, gibt es verschiedene Fristen, bis zu denen
das Geld weiter bezahlt werden kann.
Da jede Pflegekasse (DAK, Techniker Krankenkasse, AOK etc.) ihren eigenes Antragsformular hat, können Sie dieses Formular bei Ihrer Pflegekasse einfach anfordern (telefonisch, schriftlich, per Mail oder teilweise auch online). Wir bieten Ihnen ein formloses Schreiben zum Download an, welches Sie an Ihre Pflegekasse senden können. Fall Sie dies lieber per eMail machen wollen, können Sie auch den Text aus unserem Formular herauskopieren und in die Mail einfügen.