Landespflegegelder sind dazu gedacht, Menschen lokal unabhängig vom Einkommen zu unterstützen. Voraussetzungen und Höhe der Leistung sind unterschiedlich. Generell bekommen Menschen mit schweren Behinderungen oder starkem Pflegebedarf die Leistung zugesprochen. Das können geistige oder körperliche Behinderungen sein. Das Geld ist oftmals unabhängig vom Einkommen oder anderen Leistungen. Manche Bundesländer wie z.B. Bremen rechnen das Geld allerdings auf Leistungen aus der Pflegeversicherung an. Berlin oder Bayern hingegen zahlt das Geld zusätzlich aus. Andere Namen für diese Leistungen sind: Blindengeld (bzw. Blindenhilfe) oder Gehörlosengeld.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Wo liegt der Unterschied zwischen Landespflegegeld und dem Pflegegeld?
> So gehen Sie am besten vor!
> Voraussetzungen und Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
> Landespflegegelder im Überblick
> Landespflegegeld in Bayern
> Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz
> Landespflegegeld in Bremen
> Landespflegegeld in Berlin
> Landespflegegeld in Nordrhein-Westfahlen
> Landespflegegeld in Brandenburg
> Landespflegegeld in Sachsen
> Landespflegegeld in Schleswig Holstein
> Landespflegegeld in Hamburg
> Landespflegegeld in Hessen
> Die Zukunft des Landespflegegeldes
> Kritik am Landespflegegeld
> Download Antrag Muster/ Vorlage für Landespflegegeld
Das „normale“ Pflegegeld gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung und ist für Menschen gedacht, die Pflegebedarf auf Grund körperlicher
oder geistiger Einschränkungen haben. Die Anträge werden direkt bei den Pflegekassen gestellt. Ob eine pflegebedürftige
Person den Pflegegrad zugesprochen bekommt entscheidet der MDK nach ausführlicher Untersuchung.
Das Landespflegegeld ist für Pflegebedürftige Menschen in einem bestimmten Bundesland gedacht und gilt meistens zusätzlich zu dem Geld der
Pflegeversicherung. Um das Landespflegegeld zu bekommen, muss allerdings der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit vorliegen. (In Bayern muss
mindestens der Pflegegrad 2 bei der betroffenen Person festgelegt worden sein.) Je nach Bundesland sind verschiedene Ämter für die Antragsbearbeitung
zuständig.
1. Finden Sie heraus, welches Amt zuständig für Ihren Antrag ist
2. Nehmen Sie telefonisch oder schriftlich Kontakt mit dem Amt auf und fordern Sie Antragsformulare an.
Zur schriftlichen
Kontaktaufnahme können Sie gerne unser Muster/ Vorlage herunterladen und nutzen.
3. Füllen Sie den Antrag auf Landespflegegeld aus und senden Sie Ihn zurück.
4. Warten Sie auf den Leistungsbescheid.
Die Voraussetzung für den Empfang des Landepflegegeldes ist, dass eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und anerkannt
wurde. Jedes Bundesland hat hier andere Voraussetzungen, so dass keine einheitliche Voraussage getroffen werden kann. Der Antragsteller
muss in dem Bundesland wohnen, in dem er die Leistung beantragt. Die finanziellen Leistungen sind vom Bundesland abhängig. Mehr dazu sehen Sie in der
unten aufgeführten Tabelle.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Medizinische Unterlagen (Gutachten)
- Feststellungsbescheid für die jeweilige Beeinträchtigung
- Personaldokumente
- Meldebescheinigung
Bundesland | Geeignet für | Voraussetzungen | Leistungen | Zum Antrag / Infos |
Bayern | Menschen mit dem Pflegegrad 2 oder höher | Anerkannter Pflegegrad 2 oder höher | Bis 1000 € jährlich | Informationen Antrag |
Rheinland-Pfalz | Schwerbehinderte Menschen | Anerkannte Schwerbehinderung Wohnort gewöhnlich in Rheinland-Pfalz Mindestalter 18. Jahre |
Bis zu 384 € monatlich | Informationen Antrag |
Bremen | Schwerbehinderte Menschen | Anerkannte Schwerbehinderung Wohnort gewöhnlich in Bremen Mindestalter 18. Jahre |
Bis zu 384,53 € monatlich Kinder unter 18. Jahre bis zu 192,26 € monatlich |
Weitere Informationen |
Berlin | Blinde Menschen hochgradig Sehbehinderte Menschen Gehörlose Menschen |
Anerkannte Schwerbehinderung Wohnort gewöhnlich in Berlin Mindestalter 18. Jahre |
Bis zu 545,36 € | Zum Antragsformular |
Nordrhein-Westfahlen | Blinde Menschen Gehörlose Menschen |
Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in NRW |
Gehörlosengeld bis zu 77 € monatlich Blindengeld bis zu 694,68€ monatlich |
Zum Antragsformular |
Brandenburg | Blinde Menschen hochgradig Sehbehinderte Menschen Gehörlose Menschen |
Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Brandenburg |
Bis zu 345,80 € monatlich | Weitere Informationen |
Sachsen | Blinde Menschen Gehörlose Menschen |
Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Sachsen |
Bis zu 377,82 € monatlich | Weitere Informationen |
Sachsen-Anhalt | Blinde Menschen Gehörlose Menschen |
Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Sachsen-Anhalt |
Bis zu 320 € monatlich | Zu den Antragsformularen |
Schleswig-Holstein | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Schleswig-Holstein |
Bis zu 694,68 € monatlich | Weitere Informationen |
Hamburg | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Hamburg |
Bis zu 519 € monatlich | Weitere Informationen |
Hessen | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Hessen |
Bis zu 586,26 € monatlich | Weitere Informationen |
Mecklenburg-Vorpommern | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Mecklenburg-Vorpommern |
Bis zu 430 € monatlich | Keine Angaben |
Saarland | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich im Saarland |
Bis zu 438 € monatlich | Keine Angaben |
Niedersachsen | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Niedersachsen |
Bis zu 320 € monatlich | Keine Angaben |
Thüringen | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Thüringen |
Bis zu 300 € monatlich | Zum Antrag |
Baden-Württemberg | Blinde Menschen | Medizinische Unterlagen Wohnort gewöhnlich in Baden-Württemberg |
Bis zu 410 € monatlich | Keine Angaben |
(Stand Mai 2020 / Angaben ohne Gewähr)
In Bayern wird seit dem 01.09.2018 ein jährliches Landespflegegeld von 1000 Euro für Pflegebedürftige Menschen gezahlt. Die Anträge wurden ab dem 8. Mai entgegengenommen, allerdings werden alle Anträge aus dem Jahr noch für das entsprechende Kalenderjahr berücksichtigt. Die Anträge werden bei dem Landesamt für Pflege gestellt und dort bearbeitet. Die Pflegekassen sind an diesem Prozess nicht beteiligt. In Bayern sind einige Gegebenheiten zu beachten. Das Pflegegeld Bayern wird nicht auf Hartz IV (Arbeitslosengeld II, ALG II) angerechnet. Bei Sozialhilfeempfängern muss beim Amt abgeklärt werden, ob das LPflG als Vermögen angerechnet wird. In der Regel wird es nicht auf das Einkommen angerechnet oder mit der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung verrechnet. Da das Bayrische Pflegegeld eine Fürsorgeleistung ist, muss es gemäß § 2 Abs. 1 EStG nicht versteuert werden. Ebenso kann das Geld nicht gepfändet werden und fällt auch nicht in die Insolvenzmasse.
In Rheinland-Pfalz sind die Kreis und Stadtverwaltungen für die Anträge zuständig. Suchen Sie sich die Adresse in Ihrer Stadt heraus und nehmen Sie Kontakt mit der Verwaltung auf. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, weitere Ärztliche Unterlagen sowie Ausweisdokumente und eine Meldebescheinigung sollten vorhanden sein. Gebühren fallen in der Regel nicht an.
In Bremen werden Leistungen aus der Pflegeversicherung in vollem Umfang auf das Landespflegegeld angerechnet. Daher kann sich der Anspruch auf das Landespflegegeld verringern oder vollkommen entfallen. Bei dem Verfahren findet möglicherweise eine ärztliche Untersuchung statt.
In Berlin sind die Bezirksämter für die Antragsbearbeitung zuständig. Laden Sie sich den oben verlinkten antrag herunter, füllen Sie ihn aus und senden Sie ihn Anschließend an Ihr zuständiges Bezirksamt. Bedenken Sie, dass eine Sehbehinderung oder der Verlust des Hörvermögens ärztlich attestiert werden muss.
In NRW wird diese Leistung im Wesentlichen für blinde oder gehörlose Menschen genehmigt. Zusätzlich gibt es eine finanzielle Staffelung. Es wird zwischen "Kinder und Jugendliche", "Erwachsene unter 60 Jahre" und "Erwachsene über 60 Jahre" unterschieden. Je nach Gruppe steigen die Leistungen. Das Geld wird zusätzlich zu anderen Leistungen ausgezahlt, wenn bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Als Blind gelten Personen, deren Sehschärfe unter 2% ist. Anträge können beim LVR oder bei den Stadt- und Kreisverwaltungen gestellt werden.
In Brandenburg wird sehr stark zwischen den verschiedenen Behinderungen unterschieden. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Leistungen:
Schwerbehindert Menschen ab 18. Jahre bekommen bis zu 192,40 Euro monatlich.
Blinde Menschen ab 18. Jahre bekommen bis zu 345,80 Euro monatlich.
Blinde Menschen unter 18. Jahre bekommen bis zu 172,90 Euro monatlich.
Gehörlose Menschen ab 18. Jahre bekommen bis zu 106,60 Euro monatlich.
Leistungen bei häuslicher Pflege nach SGBXI (bei blinden Menschen) werden bis zu 70% auf das Pflegegeld angerechnet. Anträge werdenbei den
Kreis- und Stadtverwaltungen (Sozialämter) bearbeitet.
In Sachsen sind die Verwaltungen der Landkreise sowie kreisfreien Städte Leipzig, Dresden und Chemnitz für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Bei Blindheit wird zwischen verschiedenen Gruppen unterschieden: Blinde von 2 bis 13 Jahre, Blinde ab 14 Jahren, hochgradig Sehschwerbehinderte und Βlinde schwerstbehinderte Kinder.
In Schleswig-Holstein existiert lediglich das Landesblindengeld. Dieses Geld wird unabhängig von Vermögenswerten (bis zu einer bestimmten Grenze) gezahlt, bei häuslicher Pflegenach dem SGBXI jedoch prozentual angerechnet. Antragsformulare erhalten Sie bei den Sozialämtern Ihres Wohnortes.
In Hamburg wird lediglich Blindengeld gewährt. Zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter für soziales.
In Hessen wird ebenfalls nur Blindengeld gezahlt. Dabei gibt es noch Differenzierungen bei dem Grad der Sehbehinderung. Für Bewohner von Pflegeeinrichtungen gelten abweichende Leistungssätze. Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen.
Die zukünftige Entwicklung des Landepflegegeldes ist noch ungewiss. Die zuständigen Bundesländer passen die Leistungen jährlich an. Dies gilt auch für die Jahre 2020, 2021 und darüber hinaus. Ob das Geld in weiteren Bundesländern auf Pflegebedürftige in der Altenpflege ausgeweitet wird, ist noch unklar. Bisher hat lediglich Bayern diesen Schritt vollzogen.
Die Unterstützung von bedürftigen Menschen ist natürlich eine tolle Sache. Allerdings sind die Voraussetzungen in vielen Bundesländern leider unterschiedlich. Bis auf Bayern wird dieses Geld aktuell lediglich als Blindengeld oder Gehörlosengeld verstanden. In Bayern hingegen werden auch pflegebedürftige Menschen mit dem Geld unterstützt. Es wäre schön gewesen, wenn diese Leistungen bundesweit und einheitlich geregelt werden würde. Unabhängig von politischen Spielchen und den nächsten Wahlen.
Anträge können bei dem zuständigen Landesamt, Bezirksverwaltung oder Stadtverwaltung telefonisch oder schriftlich eingereicht werden. Sie können unsere Vorlage herunterladen, ausfüllen und absenden. Ihr zuständiges Amt wird Ihnen dann gesonderte Antragsformulare zusenden. Alternativ verlinken wir oben zu den Antragsformularen der Bundesländer.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Verschlimmerungsantrag
Patientenverfügung