Wenn pflegebedürftige Menschen vollstationär versorgt werden müssen, kann es teuer werden. In der Vergangenheit waren die Zuzahlungen oder
Eigenanteile in Pflegeheimen nicht immer einheitlich geregelt, da der sogenannte „Einrichtungseinheitliche Anteil“ (EA) individuell berechnet wurde.
Ab dem Jahr 2022 wurde hier eine Vereinfachung vorgenommen und ein prozentualer Anteil berechnet. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Zuschuss der
Pflegeleistungen weiter.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Wie setzen sich die Kosten für ein Pflegeheim zusammen?
> Berechnung der Pflegesätze für ein Pflegeheim
> Ausbildungsumlage
> Investitionskosten
> Zusatzleistungen
> Eigenanteil für Pflegeheime berechnen / ermitteln
> Wann übernimmt das Sozialamt den Eigenanteil für ein Pflegeheim?
Die Kosten für ein Pflegeheim sind von den tatsächlichen Leistungen abhängig. Dazu gehören auch die Zimmergröße und die Anzahl der Personen pro Zimmer. Zusätzlich ist die Höhe vom Bundesland abhängig
Die Unterhaltung, Müllentsorgung, Wäscheversorgung, Heizung und Strom und Reinigung sind bereits in den Kosten einberechnet.
Diese Kosten sind im Eigenanteil enthalten:
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft
- Investitionskosten
- Ausbildungskosten
- Ggf. Zusatzleistungen
- Pflege und Betreuung
Die Formel zur Berechnung der Pflegesätze wird in § 92e Abs. 2 SGB XI beschrieben, Sie lautet:
EA = Ʃ PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x LBPG3 – PBPG4 x LBPG4 – PBPG5 x LBPG5
PB (PG2 – PG5)
Erklärung der Formel:
1. EA = der geltende einheitliche Eigenanteil
2. Ʃ PS = Summe der Pflegesätze (PS) nach Absatz 1
3. PBPG2 = Zahl der in dem Heim lebende Personen mit Pflegegrad 2
4. PBPG3 = Zahl der in dem Heim lebende Personen mit Pflegegrad 3
5. PBPG4 = Zahl der in dem Heim lebende Personen mit Pflegegrad 4
6. PBPG5 = Zahl der in dem Heim lebende Personen mit Pflegegrad 5
7. PB (PG2 – PG5) = Zahl der Pflegebedürftigen in Pflegegrad 2 bis 5
8. LBPG2 = vollstationärer Leistungsbetrag in Pflegegrad 2
9. LBPG3 = vollstationärer Leistungsbetrag in Pflegegrad 3
10. LBPG4 = vollstationärer Leistungsbetrag in Pflegegrad 4
11. LBPG5 = vollstationärer Leistungsbetrag in Pflegegrad 5
In der Formel werden alle in dem Heim lebende Personen mit einem Pflegegrad oder eingeschränkter Alltagskompetenz einberechnet. Die Pflegesätze
gelten lediglich für Verpflegung, Unterkunft. Privatzahlerleistungen wie z.B. Massagen, Friseurtermine oder ähnliches müssen vom Pflegebedürftigen
selbst bezahlt werden.
Der Pflegesatz ist somit abhängig von der Anzahl der im Pflegeheim lebenden Personen und deren Pflegebedarf. Durchschnittswerte verschiedener
Altenheime lassen folgende Pflegesätze wahrscheinlich werden:
Der Pflegesatz für Menschen mit Pflegegrad 2 liegt wahrscheinlich im Bereich 1500.- bis 1700,- Euro.
Der Pflegesatz für Menschen mit Pflegegrad 3 liegt wahrscheinlich im Bereich 2000.- bis 2100,- Euro.
Der Pflegesatz für Menschen mit Pflegegrad 4 liegt wahrscheinlich im Bereich 2200.- bis 2400,- Euro.
Der Pflegesatz für Menschen mit Pflegegrad 5 liegt wahrscheinlich im Bereich 2500.- bis 2600,- Euro.
Einrichtungen, die selber ausbilden können die Kosten ebenfalls an die Heimbewohner weitergeben. Je nach Bundesland belaufen
sich die Kosten auf ca. 2-3 Euro pro Tag.
Die Kosten für Ausbau, Umbau, Instandhaltung oder Modernisierung eines Altenheims werden neben den Pflegesätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. An
den sogenannten Investitionskosten beteiligen sich in manchen Fällen Bundesländer und soziale Einrichtungen. Für diese Kosten können Sie Belege anfordern und
prüfen. Ansprechpartner sind die Pflegeeinrichtungen selbst oder die Sozialämter.
Sogenannte Investitionskosten werden auf alle Pflegeheimbewohner umgelegt. Zu diesen Kosten gehören:
- Mietzahlungen / Pachtzahlungen des Betreibers
- Erwerbskosten / Baukosten der Einrichtung
- Instandhaltungskosten
- Kosten für Gemeinschaftsräume und deren Ausstattung (Küchen etc)
Wenn Pflegeeinrichtungen gefördert werden, so entfallen folgende Investitionskosten:
- Aufwendungen, die bereits durch die öffentliche Förderung gedeckt sind
- Aufwendungen für Erwerb und Erschließung des Gebäudes
- Aufwendungen für innerbetriebliche Umstellung, Schließung oder Anlauf der Einrichtung
Individuelle Leistungen müssen von den Bewohnern selber bezahlt werden. Dies können Friseurbesuche, Massagen, Zusatzbetreuung, Vorleseservice
oder ähnliches sein. Die Leistungen sollten rechtzeitig abgeklärt werden, damit die Bezahlung reibungslos abläuft.
Für eine Förderung des Eigenanteils einer stationären Einrichtung wie z.B. eines Pflegeheims ist die Voraussetzung, dass mindestens ein Pflegegrad 2 anerkannt wurde. Wenn
diese Voraussetzung erfüllt ist, kann man mit einem bundesweit durchschnittlichen Anteil von 2369.- Euro rechnen (stand 2023).
Ohne einen Pflegegrad liegen die vollen Kosten bei den Bewohnern der Einrichtung. Finanzielle Hilfen müssten beim Sozialamt oder anderen Caritativen Einrichtung beantragt
werden.
Ab dem 01.01.2022 werden Leistungszuschläge prozentual berechnet. Diese liegen je nach Aufenthaltsdauer im ersten Jahr bei 15%, im zweiten Jahr 30%, im dritten Jahr 50% und
ab dem vierten Jahr 75%. WICHTIG: Beachten Sie, dass die Zuschläge auf die Pflegekosten berechnet werden. Nicht auf den gesamten Eigenanteil.
Da die Bundesländer, Kommunen und Pflegekassen mit den Pflegeeinrichtungen über die Höhe der Pflegekosten und somit des Eigenanteils verhandeln,
ergeben sich regionale Unterschiede. Der VDEK hat im Januar 2023 folgende durchschnittliche Eigenbeteiligungen je nach Bundesland veröffentlicht:
Bundesland | Durhschnittlicher Eigenanteil je Bundesland in Euro ohne Zuschuss |
Baden Württemberg | 2.845.- Euro |
Bayern | 2.394.- Euro |
Berlin | 2.451.- Euro |
Brandenburg | 2.078.- Euro |
Bremen | 2.296.- Euro |
Hamburg | 2.343.- Euro |
Hessen | 2.391.- Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 2.162.- Euro |
Niedersachsen | 2.242.- Euro |
Nordrhein-Westfalen | 2.767.- Euro |
Rheinland-Pfalz | 2.499.- Euro |
Saarland | 2.847.- Euro |
Sachsen | 2.241.- Euro |
Sachsen-Anhalt | 1.868.- Euro |
Schleswig-Holstein | 2.406.- Euro |
Thüringen | 2.075.- Euro |
Im Grundsatz müssen pflegebedürftige Personen Ihren Eigenanteil aus dem eigenen Einkommen (z.B. Rente) oder dem vorhandenen Vermögen bezahlen. Wenn das nicht ausreicht, kann das Sozialamt die Kosten bzw. Kostenanteile übernehmen. In diesen Fällen kann das Sozialamt die Kosten von den nahen Angehörigen zurückfordern. Allerdings geschieht dies erst, wenn die Angehörigen ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000.- Euro brutto haben. (Stand August 2023)