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Familienpflegezeit

Familienpflegezeit

Damit Pflege und Beruf einfacher zu vereinbaren sind, wurde die gesetzliche Familienpflegezeit im Jahr 2012 eingeführt.

Dabei können Arbeitnehmer für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche absenken, wenn sie einen Angehörigen pflegen wollen. Für die Dauer der Pflegezeit werden 75% des Gehalts weiter gezahlt. Nach Ablauf der Pflegezeit muss wieder voll gearbeitet werden. Es werden allerdings auch nur 75% des Gehalts ausgezahlt, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Sowohl in der Pflegezeit als auch in der Nachpflegezeit besteht Kündigungsschutz.

Beantragt und abgewickelt wird die Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber.

Bitte beachten Sie, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Familienpflegezeit gibt. Sprechen Sie die Situation mit ihrem Arbeitgeber ab, denn seine Zustimmung ist entscheidend. Finanzielle Zuschüsse gibt es keine. Stellen Sie sicher, dass es eine schriftliche Vereinbarung gibt, in der alle Rahmenbedingungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber festgehalten werden.

Die Familienpflegezeit gilt für folgende Personengruppen: Eltern und Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkelkinder.

Familienpflegezeitversicherung

Da der Arbeitgeber in finanzielle Vorleistung tritt, bietet die Familienpflegezeitversicherung einen Schutz vor Ausfall der Rückzahlung. Sprechen Sie diese Möglichkeit bei einem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber an, falls dieser der Pflegezeit nicht zustimmt.

Unterschied: Familienpflegezeit und Pflegezeit

Im Gegensatz zur Familienpflegezeit ist die Pflegezeit mit 6 Monaten deutlich kürzer und es wird auch keine Lohnfortzahlung gewährt. Lediglich die Sozialversicherung wird weiterhin gezahlt. Zusätzlich gibt es in der Zeit ein Sonderkündigungsschutz.