Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde beschlossen, dass Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung gewährt werden
kann. Wenn bei einem Pflegebedürftigen eine schwerwiegende Situation eintritt, können pflegende Angehörige sich bis zu 10 Tage von der
Arbeit freistellen lassen. Für diesen Zeitraum bekommen sie 90% des ausgefallenen Lohns bezahlt. Der Betrag kann auf 100% erhöht werden, wenn
Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung von ihrem Arbeitgeber bekommen haben. Hierzu
gehören z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Der maximale Betrag, welcher übernommen wird, liegt bei ca. 100.- Euro pro Kalendertag. Die genaue
Höhe des Betrags ist bei den verschiedenen Pflegekassen unterschiedlich.
Die Sozialversicherungsbeiträge wie z.B. Rentenversicherung oder Krankenversicherung müssen von dem Geld zur Hälfte gezahlt
werden (Ausnahme ist die Pflegeversicherung). Die andere Hälfte übernimmt die Pflegeversicherung. Die Beiträge werden in der Regel
gleich von dem ausgezahlten Geld abgezogen, so dass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Voraussetzungen für die Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes
> Kann Pflegeunterstützungsgeld abgelehnt werden?
> Pflegeunterstützungsgeld in der Steuererklärung
> Antragsformulare für Pflegeunterstützungsgeld
Es wird kein Pflegeunterstützungsgeld gewährt, wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld/ Verletzungsgeld
vertraglich vereinbart haben. Zusätzlich müssen Sie die Situation genau erklären und belegen können. Der Arbeitgeber sollte ebenfalls sofort benachrichtigt werden.
Damit Ihnen das Geld gewährt wird, raten wir Ihnen sich eine ärztliche Bescheinigung bzw. einen Attest ausfüllen zu lassen, damit Sie die
spezielle Situation nachweisen können. Aus dem Attest sollte hervorgehen, dass der Pflegebedürftige voraussichtlich mindestens einen Pflegegrad 1
und sich die Pflegesituation akut verschlechtert hat.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen nahen Angehörigen (Lebenspartner, Eltern, Großelter, Geschwister, Kind) handelt.
Das Recht auf diese Unterstützung wird im Pflegezeitgesetzt festgehalten. Daher ist es nicht möglich, dass die Zahlung des Geldes abgelehnt wird solange
alle Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Ablehnung, können Sie Widerspruch einlegen. Beachten Sie allerdings die Situation. Es muss sich tatsächlich um eine akute Verschlechterung beim Pflegefall handeln.
Wenn eine pflegende Person verhindert ist und Sie dafür einspringen müssen, handelt es sich nicht um eine Verschlechterung des Pflegefalls, sondern um eine
Neuorganisation der Pflege. In solchen Fällen kann man auch Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Gemäß § 3 Nr. 1a EStG ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei, da es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Es ist nicht im Katalog des
Einkommensteuergesetzes gelistet). Somit muss diese Leistung nicht in Zeile 91 der Steuererklärung angegeben werden.
Quelle: Vereinte Lohnsteuerhilfe e.V.
Bisher konnten wir lediglich 2 kleinere Pflegekassen finden, welche Formulare zum herunterladen anbieten. Bei den großen Kassen wie die Techniker
Krankenkassen, DAK, AOK oder Barmer GEK haben wir noch keine Online-Anträge gefunden. Diese müssen aktuell noch telefonisch kontaktiert werden.
Links werden wir aber nachreichen, sobald es diese gibt.
Knappschaft:
Die Knappschaft bietet ein PDF zum Download an. Dieses muss ausgefüllt und an die Knappschaft gesendet werden. Zum Antrag.
IKK Classic:
Auch die IKK bietet einen PDF Download an, welcher ausgefüllt und zurückgesendet werden muss. Zum Antrag.