Der Entlastungsbetrag im Rahmen des PSG II nach § 45b ist für Menschen gedacht, die ergänzend zu ihrer ambulanten oder teilstationären
Pflege Hilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Die Hilfeleistungen sind in der Regel niedrigschwellige Entlastungsleistungen. Dazu
gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsleistungen wie z.B. Unterstützung bei
sozialen Kontakten, Essübungen, Sprachübungen oder auch Begleitung beim Einkaufen oder zu einem Konzert. Somit soll die Alltagskompetenz
aufrecht erhalten werden.
Pflegebedürftige, die den Pflegegrad 2-5 haben, können jedoch keine Leistungen aus dem Bereich Selbstversorgung geltend machen. Dazu gehören Aus- und
Ankleiden, die Nahrungszubereitung oder die Nutzung eines Toilettenstuhls. Diese Tätigkeiten werden bereits aus dem Pflegesachleistungsbetrag nach § 36
SGB XI finanziert. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können hingegen auch Leistungen aus dem Bereich Selbstversorgung heranziehen, da diese keinen
Anspruch auf Pflegesachleistungen haben.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Wer hat Anrecht auf Entlastungsleistungen ?
> Antrag auf den Entlastungsbetrag stellen
> Was zählt zu den Entlastungsleistungen ?
> Ansparen des Entlastungsbetrags
Anrecht auf den Entlastungsbetrag haben pflegebedürftige Personen, die einen Pflegegrad (1-5) haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Ambulant oder teilstationär. Der monatliche Anspruch beginnt am Anfang eines Monats und beträgt 125 Euro. Sollte der Betrag am Monatsende nicht voll verbraucht worden sein, so kann ein Teil mit in den Folgemonat des Jahres genommen werden.
Einen Antrag können Sie formlos bei ihrer Pflegekasse stellen. Es ist nicht nötig, den Antrag vor der Nutzung der Leistung zu stellen. Sie
können die Leistungsnachweise (sofern sie erstattungsberechtigt sind) in Form von Rechnungen, Quittungen, Belegen direkt an die Pflegekasse
schicken und den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Pflegedienste können die Leistungen oftmals direkt mit der Kasse abrechnen. Das
erleichtert ihnen die Arbeit. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass ihr Pflegedienst landesrechtlich dazu befugt ist bzw. eine Zulassung
für solche Extra-Dienste hat.
Bedenken Sie, dass der Entlastungsbetrag ergänzend zu regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, teilstationäre
Pflegeleistungen, Pflegegeld) gedacht ist.
Nähere Informationen zu Antragstellungen bei Pflegekassen finden Sie hier!
Die sogenannten Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen bis hin zu Betreuungsmaßnahmen. Die
Erbringung dieser Leistungen kann von Pflegediensten und anderen zugelassenen Anbietern geschehen. Generell werden die Leistungen in Hauswirtschaftliche
Versorgung und pflegerische Betreuung unterschieden. Diese Tätigkeiten gehören zu den jeweiligen Bereichen:
Leistungen der pflegerischen Betreuung:
- Beaufsichtigung durch Anwesenheit einer Betreuungsperson
- Begleitung bei Spaziergängen, Erledigungen und Besuchen
- Beschäftigung durch Spielen, Bewegung und Gedächtnisübungen
Hauswirtschaftliche Versorgung:
- Müllentsorgung
- Reinigung des unmittelbaren Lebensbereichs der zu pflegenden Person
- Waschen und Einräumen der gemachten Wäsche
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Einkaufen
Die oben genannten Punkte können nach individuellen Regelungen noch erweitert werden. Dazu ist eine Absprache mit dem Dienstleister notwendig.
Wie oben bereits beschrieben, kann der Betrag rückwirkend erstattet werden. Die nicht in Anspruch genommenen Beträge müssen allerdings bis spätestens Mitte des nächsten Jahres abgerufen werden. Man kann den Entlastungsbeitrag nicht über mehrere Jahre ansparen. Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Diese kann Ihnen Ratschläge geben, wie das Geld am besten aufgeteilt wird.