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Entlastungsbetrag beantragen

Entlastungsbetrag beantragen

Der Entlastungsbetrag im Rahmen des PSG II nach § 45b ist für Menschen gedacht, die ergänzend zu ihrer ambulanten oder teilstationären Pflege Hilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Die Hilfeleistungen sind in der Regel niedrigschwellige Entlastungsleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsleistungen wie z.B. Unterstützung bei sozialen Kontakten, Essübungen, Sprachübungen oder auch Begleitung beim Einkaufen oder zu einem Konzert. Somit soll die Alltagskompetenz aufrecht erhalten werden.

Pflegebedürftige, die den Pflegegrad 2-5 haben, können jedoch keine Leistungen aus dem Bereich Selbstversorgung geltend machen. Dazu gehören Aus- und Ankleiden, die Nahrungszubereitung oder die Nutzung eines Toilettenstuhls. Diese Tätigkeiten werden bereits aus dem Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI finanziert. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können hingegen auch Leistungen aus dem Bereich Selbstversorgung heranziehen, da diese keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben.





Wer hat Anrecht auf Entlastungsleistungen ?

Anrecht auf den Entlastungsbetrag haben pflegebedürftige Personen, die einen Pflegegrad (1-5) haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Ambulant oder teilstationär. Der monatliche Anspruch beginnt am Anfang eines Monats und beträgt 125 Euro. Sollte der Betrag am Monatsende nicht voll verbraucht worden sein, so kann ein Teil mit in den Folgemonat des Jahres genommen werden.



Antrag auf den Entlastungsbetrag stellen

Einen Antrag können Sie formlos bei ihrer Pflegekasse stellen. Es ist nicht nötig, den Antrag vor der Nutzung der Leistung zu stellen. Sie können die Leistungsnachweise (sofern sie erstattungsberechtigt sind) in Form von Rechnungen, Quittungen, Belegen direkt an die Pflegekasse schicken und den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. Pflegedienste können die Leistungen oftmals direkt mit der Kasse abrechnen. Das erleichtert ihnen die Arbeit. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass ihr Pflegedienst landesrechtlich dazu befugt ist bzw. eine Zulassung für solche Extra-Dienste hat.

Bedenken Sie, dass der Entlastungsbetrag ergänzend zu regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, teilstationäre Pflegeleistungen, Pflegegeld) gedacht ist.

Nähere Informationen zu Antragstellungen bei Pflegekassen finden Sie hier!



Was zählt zu den Entlastungsleistungen ?

Die sogenannten Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen bis hin zu Betreuungsmaßnahmen. Die Erbringung dieser Leistungen kann von Pflegediensten und anderen zugelassenen Anbietern geschehen. Generell werden die Leistungen in Hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuung unterschieden. Diese Tätigkeiten gehören zu den jeweiligen Bereichen:

Leistungen der pflegerischen Betreuung:

- Beaufsichtigung durch Anwesenheit einer Betreuungsperson
- Begleitung bei Spaziergängen, Erledigungen und Besuchen
- Beschäftigung durch Spielen, Bewegung und Gedächtnisübungen

Hauswirtschaftliche Versorgung:

- Müllentsorgung
- Reinigung des unmittelbaren Lebensbereichs der zu pflegenden Person
- Waschen und Einräumen der gemachten Wäsche
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Einkaufen

Die oben genannten Punkte können nach individuellen Regelungen noch erweitert werden. Dazu ist eine Absprache mit dem Dienstleister notwendig.



Ansparen des Entlastungsbetrags

Wie oben bereits beschrieben, kann der Betrag rückwirkend erstattet werden. Die nicht in Anspruch genommenen Beträge müssen allerdings bis spätestens Mitte des nächsten Jahres abgerufen werden. Man kann den Entlastungsbeitrag nicht über mehrere Jahre ansparen. Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Diese kann Ihnen Ratschläge geben, wie das Geld am besten aufgeteilt wird.