Neben der reinen Pflegetätigkeit werden immer mehr Betreuungsleistungen und Entlastungsangebote benötigt. Die Ansprüche sind einfach zu unterschiedlich, als dass man dies in rein pflegerischen Tätigkeiten unterbringen kann bzw. muss. Menschen mit Demenz brauchen beispielsweise neben der körperlichen Pflege viel Beaufsichtigung und Beschäftigung. Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf bekommen daher sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (auch niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote genannt). Mit diesen Angeboten sollen pflegende Angehörige entlastet werden. Allerdings steckt auch ein finanzieller Aspekt dahinter. Denn ein Betreuer muss keine pflegerische Ausbildung haben. Somit kann man das vorhandene Personal auch zielgerichteter einsetzen.
Bei diesen Tätigkeiten steht ein möglichst langes und selbstbestimmtes Leben in häuslicher Umgebung im Mittelpunkt. Das Angebot reicht hierbei
von der hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Betreuung von Demenzkranken Personen.
Diese Leistungen können anstelle eines Teils der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Für diese Bereiche gibt es spezielle
Anbieter. Nur diese dürfen für die Tätigkeiten beauftragt werden (Landesrecht §45b Abs. 1 Nr. 4 SGB XI). Es dürfen Anbieter in allen Bundesländern
beauftragt werden: Hamburg, Berlin, Bremen, Sachsen, Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pflaz, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein.
Konkrete Tätigkeiten sind: Unterstützung und Anregung bei sozialen Kontakten, Begleitung beim Einkaufen, Begleitung bei
Ausflügen, Gedächtnistraining zur Bewältigung des Alltags, Aktivierungsleistungen, Hilfe beim Kochen, Sprachübungen, Essübungen,
Übungen zur Erhalten der Motorik (z.B. Ergotherapie) und vieles mehr.
Um einen entsprechenden Anbieter zu finden können sie sich von Pflegestützpunkten beraten lassen. Allerdings sind mittlerweile viele klassische
Pflegedienste dazu in der Lage, dieses Angebot wahrzunehmen. Achten Sie nur darauf, dass diese nach Landesrecht zugelassen sind. Sollten Sie Zweifel
haben, können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen. Bedenken Sie, dass diese Tätigkeiten auch von ehrenamtlichen Menschen erbracht werden, die
speziell für eine Tätigkeit geschult wurden und keine Pflegefachkräfte sind.
Anbieter sind beispielsweise: Ambulante Pflegedienste, Diakonie, DRK, ASB, verschiedene Vereine und Netzwerke.
Für einen Antrag sollten Sie sich direkt an ihre Pflegekasse wenden. Welche Möglichkeiten es hier gibt können Sie hier sehen. Klären
Sie auch ab, ob der von Ihnen gewählte Dienst Leistungsberechtig. Klären Sie zusätzlich ab, ob ihr Anbieter die erbrachten Leistungen direkt mit der
Krankenkasse abrechnet oder ob sie sich Rechnungen ausstellen lassen müssen, welche Sie dann bei der Kasse einreichen. Es ist natürlich leichter, wenn
ihr Anbieter das gleich mit der Pflegekasse abrechnet. Dann sind Sie nicht mehr in der Beweispflicht, ob eine Leistung erbracht wurde.
Nicht in Anspruch genommene niedrigschwellige Betreuungsleistungen können in das nächste Kalenderjahr übernommen werden. Sie müssen aber bis Ende
des nächsten Kalenderhalbjahres aufgebraucht sein.