Verschlimmerungsanträge können gestellt werden, wenn sich die Situation einer behinderten oder pflegebedürftigen Person verschlechtert oder zusätzliche
Leiden aufgetreten sind.
Die entsprechende Institution wird den Sachverhalt prüfen und die betroffene Person wahrscheinlich erneut begutachten sowie die neu entstandenen
Leiden prüfen. Wenn der Antrag positiv ausgeht, kann der betroffene auf höhere Leistungsansprüche hoffen. Bei pflegebedürftigen Personen ist dies
dann in der Regel eine höhere Pflegestufe bzw. ein höherer Pflegegrad.
Voraussetzung für einen Verschlimmerungsantrag ist, dass das neue oder stärkere Leiden mindestens seit 6 Monaten besteht. Wird der Antrag abgelehnt, hat
man die Möglichkeit Widerspruch einzulegen oder nach Ablauf der Frist eines halben Jahres einen erneuten Antrag zu stellen. (Bei einem abgelehnten
Antrag sollte man sich überlegen, ob es sinnvoller ist den gerichtlichen Weg zu beschreiten oder die Frist abzuwarten und einen erneuten Antrag zu stellen.)
Bei behinderten Personen muss der Antrag bei dem entsprechenden Versorgungsamt eingereicht werden. Pflegebedürftige Menschen müssen den Antrag an
die verantwortliche Pflegekasse (Krankenkasse) stellen. Die erneute Begutachtung erfolgt dann durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Welche Krankheiten gelten als Schwerbehinderung?
> Verschlimmerungsantrag bei Depressionen
> Grad der Behinderung (GdB) Tabelle
> Wie kann man eine Verschlimmerung / Änderung nachweisen ?
> Wie und wo kann ich einen Verschlimmerungsantrag stellen?
> Formular Ihres Bundeslandes herunterladen
Im Prinzip kann fast jede Krankheit als Schwerbehinderung anerkannt werden. In der Regel ist der Krankheitsverlauf entscheidend. Das gilt
für psychische Krankheiten wie z.B. Depressionen bis hin zu altersbedingten Krankheiten wie Demenz.
Voraussetzungen sind, dass die Beeinträchtigungen länger als 6 Monate anhalten und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die
Schwere wird dann durch den Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ausgedrückt. Detaillierte Informationen findet man in
der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Schwere und lang anhaltende Depressionen können vom Versorgungsamt als ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt werden. Ab einem GdB von 50
ist es für die betroffenen Personen mölich, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Wenn sich der psychische Zustand ändert, ist es möglich, dass
der Grad der Behinderung steigt. Hierfür kann ein Verschlimmerungsantrag gestellt werden. Das gilt auch für eine Altersdepression. Die
Einteilung bei psychischen Störungen erfolgt nach
folgendem Schema:
1. Leichte psychische oder psychovegetative Störungen
2. Stärkere behindernde Störungen (z.B. ausgeprägte Depressionen)
3. Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
4. Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Der Grad der Behinderung (GdB) / Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird in 10er Graden dokumentiert und gibt die Höhe der Beeinträchtigung durch
eine Krankheit an. Der niedrigste Wert liegt bei 20 und der höchste Wert bei 100. In der Tabelle (auch Behinderungsgrad Tabelle) werden Körperteile
sowie die Psyche oder rheumatische Erkrankungen, Diabetes, Depressionen, Arthrose etc. erfasst. Nicht alle Erkrankungen werden in der Tabelle erfasst.
Da die gesamte GdB Tabelle sehr umfangreich ist haben wir hier ein paar Beispiele aufgelistet:
Schwere / Krankheit | GdB |
Beckenschäden mit Sekundärarthrose | 20 |
Stärker behindernde Depressionen | 30 - 40 |
Schwer einstellbare Diabetes mellitus | 50 |
Anämie mit starken Auswirkungen | 50 - 70 |
Schwere Mukoviszidose | 80 - 100 |
Hier gelangen Sie zur gesamten GdB-Tabelle.
Die GdB Tabelle ist zwar kein direkter Bezugspunkt für einen Pflegegrad, jedoch gibt es Überschneidungspunkte. Pflegebedürftige Personen, deren Leiden in der Tabelle aufgelistet sind, haben gute Chancen, einen Pflegegrad zu erhalten.
Zuerst sollte der Betroffene seinen Arzt aufsuchen. Sämtliche medizinischen Befunde und Diagnosen müssen nochmals dokumentiert und
aufgelistet werden. Dazu gehören Funktionseinschränkungen, Behinderungen etc. Eine gute ärztliche Dokumentation ist enorm wichtig, da die
zuständigen Behörden (Landesämter) bzw. der MdK den Antragsteller nicht immer persönlich aufsucht und die Entscheidung nach Aktenlage trifft. Lassen
Sie sich daher vorab von Ihrem Arzt beraten.
Zusätzlich sollten Sie sich informieren, ob ein neuer Grad der Behinderung (GdB) sinnvoll ist. Häufig hat eine Heraufstufung kaum oder keine Folgen. Es
gibt keine automatische Erhöhung der Leistungen.
Der Antrag zur Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) muss schriftlich beim Versorgungsamt eingereicht werden. Den Antrag kann man vorerst
formlos stellen, um Zeit zu sparen. Anschließend bekommt man ein entsprechendes Formular bereitgestellt, welches
ausgefüllt werden muss. Sie können sich natürlich auch gleich das entsprechende Formular gemäß Ihres Bundeslandes herunterladen.
Einen Verschlimmerungsantrag im Sinne der Pflegebedürftigkeit, auch Höherstufungsantrag genannt, muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.
Wir stellen Ihnen hier einen kostenloses Anschreiben für einen Verschlimmerungsantrag zu Verfügung. Sie müssen lediglich noch die fehlenden Daten eintragen. Sie können den Text
für Ihren Verschlimmerungsantrag auch ändern oder übernehmen.
Hier können Sie sich direkt das nötige Formular zur Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) für Ihr Bundesland herunterladen. Dies ist notwendig, da die Versorgungsämter jedes Bundeslandes
seine eigenen Vorgehensweisen und Bestimmungen hat. Die Formulare liegen in Form einer PDF Datei vor. Dies gilt für Schleswig-Holstein (SH),
Hamburg, Rheinland-Pfalz (RLP), Bayern, Saarland, Bremen, Sachsen, Thüringen, Hessen, Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen (NRW), Berlin,
Mecklenburg-Vorpommern (MV), Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen.
Nachdem Sie das Formular heruntergeladen und ausgefüllt haben,
senden Sie es an das zuständige Versorgungsamt. Nutzen Sie beim Ausfüllen immer das Merkblatt, sofern es vorhanden ist. Damit können Sie Ausfüllfehler vermeiden
und den Prozess der Antragstellung beschleunigen.
Bundesland | Zum Formular / Infos |
Bayern | Informationen / Antrag |
Rheinland-Pfalz | Informationen / Antrag |
Bremen | Informationen / Antrag |
Berlin | Informationen / Antrag |
Nordrhein-Westfahlen | Informationen / Antrag |
Brandenburg | Informationen / Antrag |
Sachsen | Informationen / Antrag |
Sachsen-Anhalt | Informationen / Antrag |
Schleswig-Holstein | Informationen / Antrag |
Hamburg | Informationen / Antrag |
Hessen | Informationen / Antrag |
Mecklenburg-Vorpommern | Informationen / Antrag |
Saarland | Informationen / Antrag |
Niedersachsen | Informationen / Antrag |
Thüringen | Zum Antrag |
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