Facebook Altenpflege Hilfe
Aktuelle News
jetzt auf Facebook!

Pflegekosten

Pflegekosten

Wenn Verwandte pflegebedürftig werden, taucht oftmals die Frage auf, wer die Pflege finanzieren muss. Der rechtliche Rahmen ist hierbei klar geregelt. Man sollte sich aber rechtzeitig über das Thema Gedanken machen und Überlegungen anstellen, wie man die Finanzierung regeln will, da die Rente allein heutzutage oftmals nicht mehr ausreicht. Im zweiten Teil dieser Seite geben wir Ihnen Beispiele, wie Sie Vorsorge betreiben können.






Rechtliche Regelungen

Der Bundesgerichtshof hat die Beteiligung der Kinder an den Pflegekosten in verschiedenen Urteilen geregelt. Laut §1601 des BGB, sind Verwandte 1. Grades dazu verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen.

Verwandte 1. Grades sind lediglich die eigenen Kinder oder die eigenen Eltern. Geschwister sind Verwandte 2. Grades.

Bei der Berechnung des Unterhalts werden sowohl das Vermögen als auch das Einkommen des Verwandten in die Berechnung einbezogen. Dabei gilt, dass das Einkommen eines volljährigen Kindes nicht weniger als 1500€ netto betragen darf. Dieser Wert kann sich je nach eigenen Kosten allerdings noch verschieben. Eine feste Grenze für ein Schonvermögen gibt es nicht.

Ein Urteil vom August 2013 stellt allerdings klar, Kinder müssen Ihre selbst genutzte Eigentumswohnung nicht verkaufen oder eine Hypothek aufnehmen, um den Unterhalt der Eltern zu sichern. Die Eigentumswohnung wird somit nicht auf das Vermögen des Kindes angerechnet. Zusätzlich wurde entschieden, dass 5% des lebenslangen Bruttogehalts ebenfalls nicht mit in die Vermögensberechnung mit eingehen dürfen, damit sich das Kind eine eigene Altersvorsorge aufbauen kann.

Wer kommt für die Pflegekosten sonst auf?

Sobald zu erkennen ist, dass es einen Pflegebedarf gibt, sollte man Pflegegeld beantragen. Hierbei gibt es 3 Pflegestufen, bei denen je nach Pflegebedarf Geld von der Pflegekasse gezahlt wird. Die entsprechenden Pflegestufen kann man einfach bei den Krankenkassen beantragen.

Wenn noch keine Bewilligung einer Pflegestufe vorliegt oder dennoch eine Kostenlücke entsteht, muss das Sozialamt einspringen. Das Sozialamt wird allerdings versuchen, sich das Geld bei den Kindern wiederzuholen, falls ein ausreichendes Vermögen vorhanden ist.

Alternativ gibt es verschiedene Möglichkeiten, für das Alter und damit für entstehende Kosten vorzusorgen.


Seite 2: Vorsorge für den Pflegefall