Pflegebedürftigen Personen haben oft das Problem, dass ihre Wohnung im Laufe der Zeit nicht mehr den körperlichen Anforderungen genügt. Um dieses
Problem zu beheben werden altengerechte Umbauten staatlich gefördert. Die KfW fördert den Umbau mit verschiedenen Programmen. Hierzu gehört z.B.
der Badezimmerumbau nach verschiedenen Kriterien.
Auch die Pflegekassen beteiligen sich mit bestimmen Beträgen an solchen Kosten. Ziel ist, dass die Menschen länger in ihren eigenen Wohnungen bleiben
können und weniger Unfälle passieren. Auch der Umzug in ein Pflegeheim kann finanziell gefördert werden.
Allerdings ist es nicht immer möglich, die eigenen 4 Wände so umzubauen, dass man sich problemlos darin bewegen kann. Manchmal sind es finanzielle
Gründe, manchmal sind die Gründe baulicher Art.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Umzugs durch die Pflegekasse
> Wie hoch ist die Umzugskostenerstattung und wie oft bekommt man den Zuschuss
> Welche zuschussfähigen Umzugskosten gibt es?
> Antrag stellen
Es gibt verschiedene Voraussetzungen, damit die Pflegekassen sich an den Umzugskosten beteiligen. Beachten Sie auch, dass die pflegebedürftige
Person den Antrag stellen muss. Alternativ kann dies auch der gesetzliche Vormund oder Betreuer sein, der auch bei der Pflegekasse anerkannt
wurde. Folgende Voraussetzungen sind nötig:
- Der Wohnungswechsel muss als Wohnumfeld verbessernde Maßnahme anerkannt werden.
- Die Pflegekasse hat die neue Wohnung geprüft und für geeignet empfunden.
- Eine selbstständige Lebensführung ist durch den Umzug nun wieder möglich oder eine häusliche Pflege wird ermöglicht. Dazu zählt auch, dass pflegende Personen entlastet werden.
- Ein Umbau der alten Wohnung ist nicht möglich oder bringt nicht den Nutzen, wie in der neuen Wohnung.
- Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5 zugesprochen bekommen haben.
Im Prinzip kann auch der Wechsel eines Pflegeheims bezuschusst werden. Allerdings muss hier ein stichhaltiger Grund vorliegen und im Antrag müssen gute
Argumente vorgelegt werden. Gehen Sie jedoch immer davon aus, dass Sie die Rechnung erst mal zahlen müssen und der Zuschuss später gezahlt wird.
Eine Erstattung der Umzugskosten kann bei Einzelpersonen bis 4000.- Euro betragen. Wenn mehrere Personen eines Haushalts umziehen, kann sich
die Summe auf bis zu 16000 Euro erhöhen.
Wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person ändert, sollte dies umgehend an die Krankenkasse gemeldet werden. Durch einen
Höherstufungsantrag kann man beispielsweise den Pflegegrad erhöhen. Durch die veränderten körperlichen Ansprüche kann ein weiterer Umzug notwendig
sein. Z.B. bei Gebrauch eines Treppenlifts oder einer Rampe. Auch bei dem weiteren Umzug können die Umzugskosten erstattet werden, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind.
Beratungskosten, Arbeitslöhne der Helfer, Materialkosten (z.B. Umzugskartons) und Fahrkosten sind prinzipiell zuschussfähig. Bei guter Begründung können auch die Kosten für Verdienstausfälle und diverse Gebühren übernommen werden.
Den Antrag auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) kann man bei der verantwortlichen Pflegekasse
stellen. Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Wenn Sie den Antrag gut planen möchten, können Sie sich im Vorfeld Kostenvoranschläge
machen lassen und diese gleich mit einreichen. Das spart in der Regel Zeit.
Wenn Ihre Pflegekasse kein eigenes Formular hat, können Sie einen formlosen Antrag stellen. Die Pflegekasse wird sich dann bei Ihnen melden oder
Ihnen einen Formularbogen zuschicken. Unten können Sie sich ein formloses Schreiben herunterladen. Tragen Sie dazu ihre Werte ein und senden Sie den
Antrag an ihre Pflegekasse.