Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. In diesem Zusammenhang sind die neuen Berufsbilder
Alltagsbegleiter / in und Betreuungsassistent / in entstanden. Menschen mit diesem Beruf arbeiten in Pflegeheimen, stationären und teilstationären
Pflegeeinrichtungen oder in privaten Haushalten. Das Ziel ihrer Arbeit ist, ältere und pflegebedürftige Personen zu betreuen und aktivieren. Sie
begleiten die Pflegebedürftigen bei Spaziergängen, machen Sportübungen, basteln, lesen, kochen oder spielen mit ihnen Gesellschaftsspiele.
Bezahlt werden die Alltagsbegleiter von den Pflegekassen im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen oder der
Verhinderungspflege. In manchen Fällen werden die Begleiter auch Besuchsdienst oder Begleitdienst genannt.
Inhaltsverzeichnis dieser Seite
> Tätigkeiten von Alltagsbegleitern und Betreuungsassistenten
> Kosten für Alltagsbegleiter
> Welche Qualifikationen müssen Betreuungskräfte haben?
> Alltagsbegleiter in Pflegeeinrichtungen
> Alltagsbegleiter in privaten Haushalten
> Unterschied zwischen Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter
> Gehalt eines Alltagsbegleiters / einer Betreuungskraft
Menschen mit diesem Berufsbild sind nicht pflegerisch tätig. Ihre Tätigkeit ist darauf ausgerichtet, besonders inaktive Personen zu aktivieren und mobilisieren. Inaktive Menschen bewegen sich nicht und unterliegen somit einem schnelleren Muskelabbau. Das gleiche gilt für die Gehirnleistung. Wenig aktive Menschen können zusätzlich schneller Altersdepressionen entwickeln. Um dies zu verhindern, wird mit den Pflegebedürftigen Sport getrieben (dazu gehören auch Spaziergänge), gespielt (um die Gedächtnisleistung anzuregen) oder deren soziale Kontakte gepflegt (Begleitung zu Freunden oder Familie). Auch Malen, Basteln, Musik hören oder vorlesen gehört zu den Aufgaben der Assistenten und Begleiter. Die Tätigkeiten sind auf die Biografie jedes pflegebedürftigen zugeschnitten.
Die Anfallenden Kosten werden von der Pflegekasse bezahlt, sofern der Einsatz im Rahmen der
- zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen oder
- Verhinderungspflege
stattfindet. Dazu ist ein Pflegegrad 2 oder höher notwendig. Alle davon abweichenden Beschäftigungen müssen privat bezahlt werden.
Betreuungskräfte nach § 43b, 53c SGB XI müssen 160 Unterrichtsstunden und ein zweiwöchiges Praktikum absolvieren. Die Ausbildung dauert ca. 4 Monate. Die Ausbildung kann berufsbegleitend durchgeführt, per Fernstudium oder als Weiterbildung gemacht werden. Die IHK oder die Bundesagentur für Arbeit verweisen direkt auf regionale Seminaranbieter, welche diese Ausbildung durchführen können.
In Pflegeeinrichtungen sind Alltagsbegleiter hauptsächlich für die Freizeitgestaltung der Pflegebedürftigen zuständig. Ob Malkurse, Gedächtnistraining oder ein Wettkampf an der Wii-Konsole. All diese Dinge müssen organisiert und in Abstimmung mit anderen Bereichen durchgeführt werden. Es sollte möglichst keine Langeweile aufkommen. Dabei muss man natürlich auf die einzelnen Individuen zugehen und diese für sich gewinnen.
Die Tätigkeit in privaten Haushalten unterscheidet sich von der in Pflegeeinrichtungen enorm. In einem privaten Haushalt hat man in der Regel eine bzw. maximal zwei Personen. Das bedeutet, dass man viel individueller auf die Menschen eingehen kann. Zusätzlich geht es hier oftmals um die Planung des Tagesablaufs. Dazu gehören Alltagsdinge wie Einkäufe, Arztbesuche oder die Zubereitung der Nahrung. Das Alltagsleben wird hier nur unterstütz, während es in stationären Einrichtungen voll durchgeplant wird.
Die Begriffe sind sehr ähnlich und werden häufig verwechselt. Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede zwischen beiden Tätigkeitsgruppen:
Alltagsbegleiter betreuen Menschen im stationären oder häuslichen Umfeld bei konkreten Tätigkeiten. Eine Alltagsbegleitung ist in der Regel über
die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt. Sonderfälle werden privat bezahlt.
Pflegebegleiter übernehmen keine Betreuung. Sie sind hauptsächlich beratend tätig und begleiten pflegende Angehörige beispielsweise bei
Behördengängen. Ihre Arbeit ist ehrenamtlich und wird nicht entlohnt.
Die Gehälter für Alltagsbegleiter und Betreuungskräfte nach § 43b, 53c richten sich nach dem Stand der Ausbildung und der Arbeitserfahrung. Aktuell liegt
das Durchschnittsgehalt bei 1700.- € Brutto / Monat. Die Untergrenze liegt bei ca. 1300.- € Brutto / Monat. Die obere Grenze verläuft bei ca. 2400.-
€ Brutto / Monat.
Stellenangebote findet man auf den üblichen Stellenportalen im Internet oder direkt bei Pflegeeinrichtungen / Pflegediensten. Ähnlich, wie bei den
Gehältern von Pflegefachkräften, werden in staatlichen Einrichtungen bessere Löhne gezahlt, als in privaten Einrichtungen.